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Der Verein


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Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen 2-WHEEL-PIRATES besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Zweck

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Radsportes in all seinen Formen, sowie Kameradschaft und Geselligkeit.

Art. 3
Der Verein unterhält nach Möglichkeit folgende Abteilungen:

- Rennfahrer/-innen
- Tourenfahrer/-innen
- MTB-Fahrer/-innen

Die Abteilungen verwalten sich selber. Sofern sie eigene Reglemente führen, unterliegen dieselben der Genehmigung des Vorstands.

Ill. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:a) Aktivmitgliederb) Jugendmitgliederc) Passiv-/ Gönnermitglieder

Art. 5
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.

Art. 6
Jugendliche unter 16 Jahren können als Jugendmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Jugendmitglieder können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter als Mitglieder aufgenommen werden.

Art. 7
Als Passiv- oder Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein eintreten, welche den Verein zu unterstützen wünschen, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu wollen.

Art. 8
Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aktivmitglieder werden an der nächsten Vereinsversammlung durch Mehrheitsentscheid aufgenommen. Die aufgenommenen Aktivmitglieder erhalten die Statuten.
Art. 9
Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.

Art. 10
Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt.

Art. 11
Mitglieder, welche die Statuten oder Reglemente des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 12
Eintritts-, Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
IV. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 13
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.

Art. 14
Alle Aktivmitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 15
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

V. Organisation und Leitung

Art. 16
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 18
Das oberste Organ des Vereins bildet die Vereinsversammlung. Sie findet am Anfang jedes Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

1. Begrüssung / Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Verlesung des Protokolls
4. Jahresberichte:a) des Präsidentenb) der Ressortchefs
5. Jahresrechnung und Revisorenbericht
6. Mutationen
7. Anträge
8. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
9. Voranschlag und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
10. Jahresprogramm
11. Allgemeine Umfrage
12. Ehrungen

Art. 19
Die ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt. Die a.o. Vereinsversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Vereinsversammlung.

Art. 20
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt durch persönliches Zirkular. Anträge z. H. der VV sind schriftlich 4 Wochen vorher dem Präsidenten einzureichen. Die Traktanden sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu versenden. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.

Art. 21
Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Bei allen Abstimmungen, ausser Statutenänderung und Auflösung des Vereins, entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war, und wenn die Anwesenden mit einfacher Mehrheit einer dringlichen Behandlung zustimmen.

Vl. Vorstand

Art. 22
Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.

Art. 23
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidenten.

Art. 24
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Vereinsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Vornahme einer Nachwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.

Art. 25
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der Kassier führen zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Obmänner der Abteilungen haben in ihren Fachfragen Einzelunterschrift.

Art. 26
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Handhabung der Statuten und Reglemente
b) Vorberatung und Antragsstellung für alle Geschäfte der Vereinsversammlung. Vollzug der gefassten Beschlüsse.
c) Einberufung und Leitung der Versammlung und Bekanntgabe der Geschäftsordnung.
d) Verwaltung der Vereinskasse
e) Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses.
f) Verkehr mit den Behörden.
g) Förderung und Zusammenarbeit im Verein.

Art. 27
Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

a) Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Vereinsversammlung einen Jahresbericht.
b) Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung die Jahres- und Vermögensrechnung vor.
c) Der Vizepräsident/Aktuar führt das Protokoll der Versammlung und Vorstandssitzungen. Er besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
d) Die Obmänner der Abteilungen erstellen ein Jahresprogramm und führen die Veranstaltungen durch. Sie legen der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Art. 28
Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erledigt werden. Solche Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 29
Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen, kann der Vorstand von sich aus erledigen. Solche Geschäfte müssen der nächstfolgenden Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 30
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

VII. Revisoren

Art. 31
Der Revisor und der Ersatzrevisor werden von der GV gewählt. Die Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins, der Abteilungen sowie allfälliger Spezialfonds. Sie erstatten zuhanden der Vereinsversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsrevisoren können höchstens für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.

VIII. Finanzen/Haftung

Art. 32
Der Verein wird wie folgt finanziert:

a) Erlös aus Veranstaltungen
b) Sponsoring
c) Spenden
d) Mitgliederbeiträge

Art. 33
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, sie haften nur im Umfang des maximalen Mitgliederbeitrages in der Höhe von Fr. 100.--. Von der Vereinsversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten.

Art. 34
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

Art. 35
Die Einnahmen werden verwendet:
a) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins und der Abteilungen
b) zur Durchführung von Sportanlässen
c) zur Förderung der aktiven Vereinsabteilungen
d) zur Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit

Art. 36
Der Kassier bezieht eine jährliche Entschädigung, welche auf Vorschlag des Vorstandes von der GV bestätigt wird.

IX. Statutenrevision

Art. 37
Eine Revision der Statuten kann nur an einer GV vorgenommen werden. Sie muss eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen.

X. Auflösung

Art. 38
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Vorschriften des ZGB.

Art. 39
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung anwesenden Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.

Horn, den 31. Dezember 2003

Für den Verein:

Der Präsident
Der Kassier